Allgemeine Geschäftsbedingungen der Caliqua Anlagentechnik GmbH für Lieferungen und Leistungen (Verkauf)

Fassung 01.07.2019 1. Allgemeines

  1. a)  Den Leistungen und Lieferungen der Caliqua Anlagentechnik GmbH (im Folgenden kurz: Caliqua) liegen – sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt – die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz: AGB) zugrunde.

  2. b)  Es gelten ausschließlich die AGB von Caliqua.

  3. c)  Dies gilt auch für den Fall, dass anders lautende Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen

    bleiben.

  4. d)  Diese AGB schließen alle anderen vorhergehenden AGB

    von Caliqua ersatzlos aus.

  5. e)  Allgemeine Vertragsbedingungen des Vertragspartners

    werden nur Vertragsbestandteil, wenn diese ausdrücklich und schriftlich von Caliqua als Vertragsbestandteil aufgenommen werden.

  6. f)  Diese AGB gelten auch für alle künftigen Rechtsgeschäfte mit dem Vertragspartner.

  7. g)  Sofern der Leistungsinhalt von Caliqua Bauleistungen beinhaltet, wird diesem die ÖNORM B2110 idF. 2013 zugrunde gelegt.

  8. h)  Die in diesen AGB enthaltenen Bestimmungen sind Änderungen bzw. Ergänzungen zu der ÖNORM B2110 idF. 2013. Diese AGB gehen den Bestimmungen der ÖNORM B2110 idF. 2013 vor.

2. Angebote

  1. a)  Angebote von Caliqua sind unverbindlich.

  2. b)  Kostenvoranschläge von Caliqua sind ohne Gewähr und

    werden entgeltlich erstellt.

  3. c)  Die freie Fabrikatswahl bleibt Caliqua vorbehalten.

3. Bestellung/Vertragsabschluss

  1. a)  Bestellungen, Vertragsabschlüsse und Abrufe von Leistungen bzw. deren Änderung und Ergänzung bedürfen jedenfalls der Schriftform.

  2. b)  Etwaige von Caliqua getroffene mündliche Zusagen bedürfen zu deren Rechtswirksamkeit der nachträglichen schriftlichen Bestätigung.

4. Beigestellte Waren

  1. a)  Stellt der Vertragspartner eigene Geräte oder Material zu Verfügung, so sind diese nicht von der Gewährleistung umfasst.

  2. b)  Für die Tauglichkeit des beigestellten Stoffs ist ausdrücklich der Vertragspartner verantwortlich. Eine

Warn- und Hinweispflicht trifft Caliqua nur, wenn die Untauglichkeit augenscheinlich und offensichtlich ist.

5. Preise/Entgelt

  1. a)  Preisangaben von Caliqua sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreise zu verstehen, sofern diese nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden.

  2. b)  Der Anspruch auf Entgelt ist vom AN auf eine übliche und zumutbare Weise glaubhaft zu machen. Eine Kürzung des Entgelts aufgrund von bloßen Formvorschriften darf nicht vorgenommen werden.

  3. c)  Ansprüche aus Leistungen verjähren frühestens 3 Jahre nach deren vollständiger Erbringung.

  4. d)  Caliqua ist berechtigt, das vertraglich bedungene Entgelt anzupassen, sofern sich

    1. i)  Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag oder

    2. ii)  anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden

    um zumindest 2,0 % ändern.

  5. e)  Das Entgelt ist gem. BKI 2015 iVm ÖNORM B2111 idF.

    2007 wertgesichert, wodurch eine Anpassung des Entgelts erfolgt. Die Berechnung erfolgt ab dem Monat, in welchem der Vertrag abgeschlossen worden ist.

6. Leistungsänderungen

  1. a)  Leistungsänderungen sind von Caliqua nur dann auszuführen, wenn diese zumutbar und zur unbedingten Zweckerreichung erforderlich sind.

  2. b)  Darüber hinausgehende Leistungsänderungen können von Caliqua abgelehnt werden.

  3. c)  Jedenfalls steht Caliqua ein angemessenes Entgelt für sämtliche Leistungsänderungen zu.

  4. d)  Der Anspruch auf Entgelt ist vom AN auf eine übliche und zumutbare Weise glaubhaft zu machen. Eine Kürzung des Entgelts aufgrund von bloßen Formvorschriften darf nicht vorgenommen werden. Durch eine Leistungsänderung

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verändert sich die Leistungsfrist ohne weitere Abrede um

einen angemessenen Zeitraum.

  1. e)  Jegliche Einschränkung dieses Rechts durch den

    Vertragspartner, stellt eine Anordnung einer Forcierung

    dar. Forcierungen sind angemessen zu vergüten.

  2. f)  Ansprüche aus Leistungsänderungen verjähren frühestens 3 Jahre nach deren vollständiger Erbringung. Ein Anspruchsverlust durch Unterlassung einer allfälligen

    Anmeldung innerhalb dieser Frist tritt nicht ein.

7. Leistungsstörungen

  1. a)  Bei Leistungsstörungen, welche der Sphäre des Vertragspartners zuzurechnen sind, steht Caliqua jedenfalls ein angemessener Werklohnergänzungsanspruch zu.

  2. b)  Der Anspruch auf Entgelt ist vom AN auf eine übliche und zumutbare Weise glaubhaft zu machen. Eine Kürzung des Entgelts aufgrund von bloßen Formvorschriften darf nicht vorgenommen werden. Sämtliche T ermine und Fristen verschieben sich durch Leistungsstörungen aus Sphäre des Vertragspartners entsprechend und Caliqua hat Anspruch auf eine entsprechende Anpassung die Leistungsfrist und den W erklohn.

  3. c)  Dauert eine Störung länger als drei Monate, verlieren sämtliche Pönaltermine ihre Wirksamkeit. Die Störung muss nicht durchgängig sein.

  4. d)  Ein neuer Terminplan ist einvernehmlich festzulegen.

  5. e)  Geschieht das nicht, ist Caliqua verpflichtet ihre Leistung

    innerhalb angemessener Zeit zu erbringen.

  6. f)  Ferner verschieben sich Fristen und Termine bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer Verzögerung durch

    unsere Zulieferer odgl. um den entsprechenden Zeitraum.

8. Mitwirkungspflicht des Vertragspartners

  1. a)  Die Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Vertragspartner alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss vom Vertragspartner erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Vertragspartner aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

  2. b)  Insbesondere umfasst die Vorleistungspflicht des Vertragspartners die Beistellung von allen notwendigen Plänen – welche den Anforderungen der ÖNORM H6010 idF. 2015 entsprechen müssen – Skizzen, behördlichen Bewilligungen und sämtlichen baulichen Vorleistungen.

  3. c)  Baustrom und Bauwasser sind auf Kosten des Vertragspartners uneingeschränkt zu Verfügung zu stellen. Das gilt ebenso für die Energieversorgung während des gesamten Probebetriebs.

  4. d)  Der Vertragspartner hat dafür zu sorgen, dass Räume, in welchen Material von Caliqua gelagert oder verbaut ist, versperrbar sind.

  5. e)  Solange der Vertragspartner diesen Pflichten nicht nachkommt, kann kein Verzug von Caliqua eintreten.

  6. f)  Ein Verstoß gegen diese Pflichten stellt eine

    Leistungsstörung dar, die durch den Vertragspartner zu vertreten ist.

9. Rechnung

a) Caliqua ist ein Unternehmen zur Erbringung von Bauleistungen iS § 19 Abs. 1a UStG. Unsere UID Nummer ist: ATU 39347104.

10. Eigentumsvorbehalt

a) Die von Caliqua gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Caliqua.

b) Eine Weiterveräußerung dieses Eigentums ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Caliqua verboten.

c) Der Vorbehaltskäufer (Vertragspartner) tritt an den Vorbehaltsverkäufer (Caliqua) sämtliche Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Sache an einen Dritten erwachsen werden.

d) Der Vertragspartner hat diese Abtretung auf seinen Rechnungen anzuführen und seine Schuldner darüber zu informieren.

11. Geistiges Eigentum

a) Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge, Angebote udgl., die von Caliqua beigestellt worden sind, bleiben geistiges Eigentum von Caliqua.

b) Eine Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung oder das Zur-Verfügung-Stellen an unberechtigte Dritte ist nur mit der schriftlichen Zustimmung von Caliqua erlaubt.

12. Zahlungsbedingungen

a) Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.

b) Skonto wird nur gewährt, wenn dieses ausdrücklich vereinbart worden ist.

c) Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners, werden gem. § 456 UGB 9,2 % Verzugszinsen über dem Basiszinssatz verrechnet. Bei Verbrauchergeschäften beträgt der Verzugszinssatz 4 %.

d) Bei einem Zahlungsverzug von mehr als 30 Kalendertagen, ist Caliqua berechtigt die Leistung zu verweigern. Im Rahmen der Geschäftsbeziehung steht Caliqua das Leistungsverweigerungsrecht für jedes Bauvorhaben zu.

e) Bei erstem Überschreiten der Zahlungsfrist verfallen sämtliche gewährten Vergütungen, wie Rabatte, Skonti oder Abschläge.

13. Aufrechnungsverbot

a) Dem Vertragspartner sind sämtliche Aufrechnungen untersagt, sofern Caliqua dieser nicht ausdrücklich zustimmt.

14. Konzernverrechnungsklausel

a) Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, dass Caliqua in jedem Fall mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Vertragspartners, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen, aufrechnen darf, auch wenn die gegenseitigen Forderungen verschieden fällig sind. Sind die Forderungen verschieden fällig, so werden eigene Forderungen insoweit spätestens mit der Fälligkeit der eignen Verbindlichkeit fällig und mit Wertstellung abgerechnet.

b) Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, dass Caliqua mit eigenen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen sämtliche Forderungen aufrechnen darf, die ihm, gleich aus welchem

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Rechtsgrund, gegen ein Caliqua nahestehendes Unternehmen, die dem eigenen Konzernverbund angehören, aus- und zustehen.

c) Die dem eigenen Konzernverbund angehörenden Unternehmen sind unter www.caliqua.at einsehbar.

15. Übergabe

  1. a)  Aus Gründen der Rechtssicherheit hat eine förmliche Übernahme stattzufinden.

  2. b)  Mangels abweichender Vereinbarung ist der Zeitpunkt der förmlichen Übergabe der Zeitpunkt der Fertigstellung der Leistung. Der Fertigstellungszeitpunkt tritt jedenfalls ein, wenn der Vertragspartner die Leistung in seine ausschließliche Verfügungsmacht übernommen hat.

  3. c)  Ist eine gemeinsame Übergabe vereinbart, und bleibt der Vertragspartner dem vereinbarten Übergabetermin fern, so gilt die Übergabe als an diesem Tag erfolgt.

16. Gewährleistung

a) Abweichend von bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen zur Gewährleistung gilt:

  1. i)  Die Gewährleistungsfrist bei beiderseitig unternehmensbezogenen Geschäften beträgt ein Jahr beginnend mit der förmlichen Übernahme der Leistung.

  2. ii)  Bei beiderseitigen unternehmensbezogenen Geschäften, muss der Vertragspartner stets beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe der Sache bzw. Leistung vorgelegen ist.

  3. iii)  Mängel sind spätestens 14 T age nach Übergabe zu rügen. Dies gilt auch für sog. versteckte Mängel.

  4. iv)  Wird eine fristgerechte Mängelrüge unterlassen, verfallen sämtliche Ansprüche aus der Gewährleistung.

  5. v)  Bei schikanös ungerechtfertigten Mängelrügen, sind die daraus erwachsenen Kosten – wie etwa frustrierte Mängelbehebungskosten – vom Vertragspartner zu ersetzen.

  6. vi)  Beruhen Leistungen von Caliqua auf Plänen, Angaben, Vorleistungen, etc. des Vertragspartners, so leistet Caliqua ausschließlich für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.

  7. vii)  Den Vertragspartner trifft die Obliegenheit die Mangelfeststellung und –behebung unverzüglich zu ermöglichen.

17. Gefahrtragung

  1. a)  Bei beiderseitigem unternehmensbezogenen Geschäften geht die Gefahr auf den Vertragspartner über, sobald der Kaufgegenstand, das Material zur Abholung im Werk oder Lager bereitgehalten, oder an einen Transporteur übergeben wird. Sobald das Werk hergestellt wurde, geht die Gefahr auf den Werkbesteller über.

  2. b)  Caliqua verpflichtet sich zum Abschluss einer Transportversicherung auf schriftlichen Wunsch des Kunden, sofern er dies schriftlich mitteilt.

18. Datenschutz

a) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

b) Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt zum Zweck der vorvertraglichen und vertraglichen Auftragserfüllung gem. Art. 6 Abs. 1b DSGVO.

c) Eine Datenübermittlung in einen Drittstaat (Staat außerhalb der EU/EWR) darf nur stattfinden, soweit dies zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich, gesetzlich vorgeschrieben ist oder eine Einwilligung dazu erteilt wurde. Dies gilt für beide Vertragsparteien gleichermaßen. Vor einer Datenübermittlung in einen Drittstaat ist der andere Vertragspartner unverzüglich zu informieren.

d) Die Vertragsparteien sind verpflichtet eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung gem. Art. 28 DSGVO abzuschließen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

19. Haftung

a) Die Haftung von Caliqua ist gem. Pkt. 12.3 der ÖNORM B2110 idF. 2013 beschränkt.

b) Caliqua haftet für bloße und abgeleitete Vermögensschäden nur bei qualifiziertem Verschulden.

c) Die Haftung von Caliqua ist jedenfalls mit dem Haftungshöchstbetrag ihrer Haftpflichtversicherung beschränkt.

d) Wird der Rechtswidrigkeitszusammenhang durch den Vertragspartner oder durch ihm zurechenbare Personen durchbrochen, so ist die Haftung von Caliqua ausgeschlossen.

e) Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen.

f) Caliqua haftet nie zur ungeteilten Hand.
g) Wenn und soweit der Vertragspartner für Schäden, für die

Caliqua haftet, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich die Haftung von Caliqua insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen.

20. Salvatorische Klausel

a) Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
b) Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame

Bestimmung, die dem angestrebten Ziel und Zweck nahe kommt, zu ersetzen.

21. Gerichtsstand und anwendbares Recht

a) Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss sämtlicher Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts als vereinbart.

b) Als Gerichtsstand wird das Handelsgericht Wien vereinbart.